Satzung der Freien Wähler Gießen

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Satzung der Freien Wählern (FW) Gießen (Stadtverband)


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1)     Der Verein führt den Namen Freie Wähler Gießen (Stadtverband).

(2)     Sitz des Vereins ist Gießen.

Der Verein ist beim Amtsgericht Gießen unter der Nummer 21 VR 2363 in das Vereinsregister eingetragen.

Er führt den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1)     Der Verein ist ein Zusammenschluss parteipolitisch ungebundener Bürger und verfolgt den Zweck, in der Stadt Gießen eine ausschließlich sachbezogene und im Bürgerinteresse liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten. Hierzu können Mitglieder weitere Vereine auf Stadtteilsebene gründen, die auf der Basis vertrauensvoller Zusammenarbeit die Ziele des Vereins fördern. Die bestehenden und zu gründenden Ortsvereine üben ihre Tätigkeit in Koordination mit dem Verein (FW-Stadtverband) aus. Der Verein (FW-Stadtverband) ist Mitglied im FW-Kreisverband Gießen e.V. und im FW-Landesverband Hessen e.V.

(2)     Die Tätigkeit bewegt sich innerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und steht auf dem Boden des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung.

Insbesondere hat der Verein folgende Aufgaben:

- Teilnahme an den Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gießen. Er stellt hierzu eine eigene Kandidatenliste auf.

- Förderung und Unterstützung und Beratung der örtlichen (Stadtteil-)Wählergemeinschaften und Werbung für die gemeinsamen Ziele.

(3)     Der Verein verfolgt dieses Ziel ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage.

Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)     Mitglieder können wahlberechtigte und parteipolitisch ungebundene Bürger der Stadt Gießen werden.

(2)     Über schriftliche Anträge zur Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(3)     Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand. Der Austritt wird mit Zugang der Erklärung wirksam.

(4)     Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

Als solcher gilt insbesondere ein Verhalten des Mitgliedes, welches das Ansehen oder die Ziele der FW Gießen erheblich schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der erschienenen Mitglieder. Wegen des Beschlusses durch den Vorstand kann das ausgeschlossene Mitglied schriftlich binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses Widerspruch beim Vorstand einlegen. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist kein Widerspruch möglich.

Über den Widerspruch einer Vorstandsentscheidung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der Rechtsweg bleibt offen. Die Einsetzung einer Schiedskommission ist möglich.

(5)     Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Über Änderungen der Beiträge entscheidet eine einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens am 30. Juni statt. Vor einer Kommunalwahl ist eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vor dem Wahltermin abzuhalten. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wenn er dies für geboten hält.

(2)     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich entweder durch Veröffentlichung in den Gießener Tageszeitungen oder durch Rundschreiben (Brief; Fax oder E-Mail mit Einwilligung des Empfängers) mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Die besondere Bezeichnung des Gegenstandes der Tagesordnung ist nur in den Fällen des Abs. 1 Satz 3, Absatz 4 Buchst. e) bis j) und § 7 erforderlich.

(3)     Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4)     In der Jahreshaupt-/Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnung behandelt werden:

a)       Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts,

b)       Kassenprüfungsbericht und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

c)       Wahl des Vorstandes (§ 6 Absatz 1) und die jährliche Wahl von Kassenprüfern (max. zwei),

d)       Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

Darüber hinaus obliegt der Mitgliederversammlung die Beschlussfassung über

e)       die Verabschiedung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen,

f)         die Wahl von Delegierten für den FW-Kreisverband Gießen und den FW-Landesverband Hessen,

g)       die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

h)       Satzungsänderungen,

i)         den Ausschluss von Mitgliedern,

j)         Auflösung des Vereines.

Die Reihenfolge der Tagesordnung schlägt der Vorstand der Mitgliederversammlung vor.

(5)     Anträge an die jährliche Mitgliederversammlung müssen beim Vorstand bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Weitere Anträge, außer solche gem.

§ 6 Abs.4 e) bis j) können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung behandelt werden.

(6)     Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Ausnahme der in der Satzung besonders vorgesehenen Fälle mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen  und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Jedes Mitglied ist stimm- und antragsberechtigt. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen; jedes Mitglied kann geheime Abstimmung beantragen. Über Satzungsänderungen entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

(7)     Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden, oder bei Verhinderung einem vom Vorstand beauftragtem Vorstandsmitglied.

(8)     Über die Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu erstellen und ein Protokoll zu führen. Es ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 6 Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus:

-          dem/der 1. Vorsitzenden,

-          dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

-          dem/der Schatzmeister/-in,

-          dem/der Schriftführer/-in,

-          je einem Beisitzer/-in aus den örtlichen (Stadtteil)Wählergemeinschaften, die durch die jeweilige Mitgliederversammlung gewählt und dem FW-Stadtverbandsvorstand zugeordnet wurden. Für jeden Beisitzer kann durch die jeweilige Mitgliederversammlung ein namentlich benannter Stellvertreter gewählt werden, der an den Vorstandssitzungen mit Abstimmungsrecht teilnimmt.

-          dem/der in der Stadtverordnetenfraktion gewählten Fraktionsvorsitzenden.

(2)     Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Wahl des/der 1. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/-in, und eines Kassenprüfers erfolgt in Jahren mit geraden Jahreszahlen, die des/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatz-meisters/-in und eines Kassenprüfers in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen.

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, werden dessen Bereiche und Aufgaben von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern bis zu einer Neuwahl in einer Mitgliederversammlung wahrgenommen.

(3)     Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(5)     Vertretungsberechtigt für den Verein i.S.d. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Es vertreten je 2 dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam, der Schriftführer oder der Schatzmeister jedoch nur zusammen mit dem ersten oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(6)     Die FW-Stadtverordnetenfraktion berichtet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

§ 7 Auflösung

(1)     Die Auflösung des Vereins erfolgt von einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder .§ 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. In diesem Fall erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.

(2)     Im Fall der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens.



Gießen, den 3. April 2003

Ergänzt am 5. März 2004




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